GmbH und UG (haftungsbeschränkt) unterscheiden sich vor allem bei Mindestkapital und Buchführung. Die Tabelle stellt beide Rechtsformen nach Gesetz gegenüber, darunter rechnen wir Steuern und Gründungskosten mit denselben Annahmen.
GmbH und UG (haftungsbeschränkt) im direkten Vergleich
| GmbH | UG (haftungsbeschränkt) | |
|---|---|---|
| Mindestkapital | 25.000 € Stammkapital (§ 5 Abs. 1 GmbHG) | ab 1 €, unter 25.000 € (§ 5a Abs. 1 GmbHG) |
| Buchführung | Kaufmann kraft Rechtsform (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 HGB): doppelte Buchführung und Bilanz | Bilanz wie die GmbH; jährlich 25 % des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage (§ 5a Abs. 3) |
| Firmenzusatz | Zusatz „GmbH“ (§ 4 GmbHG) | Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“, nicht abkürzbar (§ 5a Abs. 1) |
| Organe und Führung | Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat nur in Sonderfällen | Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung; bei drohender Zahlungsunfähigkeit sofortige Einberufung (§ 5a Abs. 4) |
| Einzahlung | je Anteil ein Viertel, insgesamt mindestens 12.500 € vor der Anmeldung (§ 7 Abs. 2 GmbHG); Sacheinlagen vollständig | Stammkapital vor der Anmeldung voll einzahlen, Sacheinlagen ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG) |
Gleich geregelt: Besteuerung, Gründer, Offenlegung, Anteile übertragen, Haftung, Register, Gründungsform.
Steuerlast von GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
| Gewinn | GmbH | UG (haftungsbeschränkt) | Differenz |
|---|---|---|---|
| 50.000 € | 23.903,07 € | 23.903,07 € | 0,00 € |
| 200.000 € | 96.403,56 € | 96.403,56 € | 0,00 € |
| 300.000 € | 144.737,21 € | 144.737,21 € | 0,00 € |
Beide Formen werden nach denselben Regeln besteuert. Bei 300.000 € Gewinn fallen jeweils 144.737,21 € an, entscheidend sind andere Kriterien.
Notar und Register: GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
| Notar und Register | Annahme | |
|---|---|---|
| GmbH | 575,60 € bis 1.019,95 € | 25.000 € Stammkapital: ein Gründer mit Musterprotokoll bis zwei Gründer mit eigener Satzung |
| UG (haftungsbeschränkt) | 449,94 € bis 1.019,95 € | 1.000 € Stammkapital: Musterprotokoll mit einem Gründer bis eigene Satzung mit zwei Gründern |
Für wen sich welche Form eignet
Wer heute die GmbH wählt und später zur UG (haftungsbeschränkt) wechseln will, braucht eine Umwandlung oder Neugründung mit Übertragung des Geschäfts. Die steuerlichen Regeln des Umwandlungssteuergesetzes machen das meist ohne Sofortbesteuerung möglich, Notar- und Beratungskosten fallen aber an. Die Wahl zwischen GmbH und UG (haftungsbeschränkt) sollte deshalb auch den Plan für die nächsten Jahre abbilden.
GmbH
Unternehmen mit Haftungsrisiken, steigenden Gewinnen, mehreren Gesellschaftern oder Plänen für Nachfolge und Beteiligungen.
- Anteile übertragbar und vererblich, gut für Nachfolge und Investoren
- Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe
UG (haftungsbeschränkt)
Gründer mit wenig Startkapital und Haftungsrisiken, Ein-Personen-Gesellschaften, Komplementärin einer UG & Co. KG.
- Gründung mit sehr wenig Kapital
- Haftungsbeschränkung wie bei der GmbH
Vom Einzelunternehmen zur GmbH: Wechsel planen lassen
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Keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind die Kostenrechnungen von Notar und Registergericht und die Bescheide von Finanzamt und Gemeinde.