Lexikon · 56 Begriffe
Lexikon: GmbH, Stammkapital und Gründung
Von Agio bis Zweigniederlassung: die wichtigsten Begriffe rund um Stammkapital, Gründung, Haftung und Steuern der GmbH, jeweils mit Fundstelle im Gesetz.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Gebührentabellen abgeglichen

AbgeltungsteuerPauschale Einkommensteuer von 25 % auf Kapitalerträge, auch auf Gewinnausschüttungen einer GmbH an Privatpersonen.AgioAufgeld, das ein Gesellschafter zusätzlich zum Nennbetrag seines Geschäftsanteils in die GmbH einzahlt.Ausstehende EinlageNoch nicht eingezahlter Teil des Stammkapitals, den die GmbH von ihren Gesellschaftern verlangen kann.BareinlageEinlage auf einen Geschäftsanteil, die in Geld geleistet wird, bar oder per Überweisung auf ein Konto der Gesellschaft.DifferenzhaftungPflicht des Gesellschafters, den Fehlbetrag in Geld nachzuzahlen, wenn eine Sacheinlage weniger wert ist als der Nennbetrag.EigenkapitalVermögen der GmbH abzüglich Schulden, bestehend aus Stammkapital, Rücklagen und Gewinn- oder Verlustvortrag.EinlageLeistung, die ein Gesellschafter für seinen Geschäftsanteil an die GmbH erbringt, in Geld oder als Sache.EinziehungVernichtung eines Geschäftsanteils durch Gesellschafterbeschluss, nur zulässig, wenn die Satzung sie vorsieht.GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz, das die Gebühren von Notaren und Gerichten verbindlich festlegt.GeschäftsanteilMitgliedschaft eines Gesellschafters an der GmbH, bezeichnet durch Nennbetrag und laufende Nummer.GeschäftsführerGesetzlicher Vertreter der GmbH, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt.GeschäftsführerhaftungPersönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH und in bestimmten Fällen gegenüber Dritten.GeschäftswertWert, nach dem der Notar seine Gebühren aus Tabelle B des GNotKG berechnet.GesellschafterdarlehenDarlehen, das ein Gesellschafter seiner GmbH gewährt, statt Eigenkapital einzuzahlen.GesellschafterlisteBeim Handelsregister hinterlegte Liste aller Gesellschafter mit Geschäftsanteilen, Nummern und Beteiligungsquoten.GesellschafterversammlungOberstes Organ der GmbH, in dem die Gesellschafter Beschlüsse fassen.Gesellschaftsvertrag (Satzung)Notariell beurkundeter Vertrag, der Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Geschäftsanteile der GmbH festlegt.Gesetzliche Rücklage der UGPflichtrücklage der UG (haftungsbeschränkt) aus einem Viertel des Jahresüberschusses.GewerbesteuerGemeindesteuer auf den Gewerbeertrag, für die GmbH ohne Freibetrag.GewinnausschüttungAuszahlung des Jahresüberschusses an die Gesellschafter nach einem Gewinnverwendungsbeschluss.GmbH & Co. KGKommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist.GründungsaufwandKosten der Gründung, die die GmbH selbst tragen darf, wenn der Gesellschaftsvertrag sie beziffert.HandelsregisterÖffentliches, elektronisch geführtes Register der Kaufleute und Handelsgesellschaften beim Amtsgericht.HandelsregisteranmeldungElektronischer, notariell beglaubigter Antrag der Geschäftsführer, die GmbH ins Handelsregister einzutragen.HebesatzProzentsatz, mit dem die Gemeinde den Steuermessbetrag vervielfältigt, um die Gewerbesteuer festzusetzen.Hin- und HerzahlenRückfluss der Einlage an den Gesellschafter aufgrund einer vorab getroffenen Absprache.Holding-GmbHGmbH, die Anteile an anderen Gesellschaften hält und deren Gewinne nahezu steuerfrei vereinnahmt.InsolvenzantragspflichtPflicht der Geschäftsführer, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig Insolvenz zu beantragen.KaduzierungAusschluss eines Gesellschafters, der seine Einlage trotz Nachfrist nicht zahlt, mit Verlust seines Anteils.KapitalerhaltungGrundsatz, dass das zur Deckung des Stammkapitals nötige Vermögen nicht an Gesellschafter fließen darf.KapitalerhöhungErhöhung des Stammkapitals durch Satzungsänderung, gegen neue Einlagen oder aus Rücklagen.Kapitalerhöhung aus GesellschaftsmittelnUmwandlung von Rücklagen in Stammkapital ohne neue Einzahlung, typischer Weg von der UG zur GmbH.KapitalherabsetzungVerringerung des Stammkapitals, nur mit Gläubigerschutzverfahren und Sperrjahr.KörperschaftsteuerEinkommensteuer der Kapitalgesellschaften, 15 % bis 2027 und danach schrittweise 10 %.MusterprotokollGesetzlich vorgegebenes Gründungsformular für GmbH und UG mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer.NachschusspflichtSatzungsregelung, nach der Gesellschafter über ihre Einlage hinaus weitere Zahlungen leisten müssen.NennbetragBetrag eines Geschäftsanteils in vollen Euro, aus dessen Summe sich das Stammkapital ergibt.OffenlegungPflicht der GmbH, ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einzureichen.Online-GründungGründung einer GmbH oder UG per Videokommunikation über das System der Bundesnotarkammer.SacheinlageEinlage auf einen Geschäftsanteil, die nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Vermögensgegenständen erbracht wird.SachgründungsberichtBericht der Gesellschafter, der die Angemessenheit der Sacheinlagen begründet.SolidaritätszuschlagErgänzungsabgabe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer.SperrminoritätBeteiligung von mehr als 25 % der Stimmen, mit der Satzungsänderungen verhindert werden können.StammeinlageEinlage, die ein Gesellschafter auf seinen Geschäftsanteil leistet; im Gesetz noch als Begriff verwendet.StammkapitalIm Gesellschaftsvertrag festgelegtes und im Handelsregister eingetragenes Haftkapital einer GmbH, mindestens 25.000 €.TeileinkünfteverfahrenBesteuerung von Dividenden zu 60 % im persönlichen Tarif statt mit Abgeltungsteuer, auf Antrag oder im Betriebsvermögen.TransparenzregisterRegister der wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, geführt vom Bundesanzeiger Verlag.UG (haftungsbeschränkt)Variante der GmbH mit weniger als 25.000 € Stammkapital, ab 1 €, mit Rücklagepflicht.UnterbilanzhaftungHaftung der Gesellschafter für Verluste, die zwischen Gründung und Eintragung das Stammkapital angreifen.Verdeckte GewinnausschüttungVermögensvorteil an einen Gesellschafter, der nicht auf einem Gewinnverwendungsbeschluss beruht und nicht fremdüblich ist.Verdeckte SacheinlageBareinlage, die wirtschaftlich als Sacheinlage zu bewerten ist, weil die Gesellschaft mit dem Geld einen Gegenstand vom Gesellschafter kauft.VerlustvortragAus Vorjahren übernommener Verlust, der handelsrechtlich das Eigenkapital mindert und steuerlich mit späteren Gewinnen verrechnet wird.VinkulierungSatzungsklausel, nach der Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter übertragen werden dürfen.Vor-GmbHGesellschaft zwischen notarieller Gründung und Eintragung im Handelsregister.VorgründungsgesellschaftZusammenschluss der künftigen Gesellschafter vor dem Notartermin, rechtlich meist eine GbR.Wirtschaftlich BerechtigterNatürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich besitzt oder kontrolliert, bei der GmbH ab mehr als 25 %.
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