Lexikon · § 16 GewStG
Hebesatz
Prozentsatz, mit dem die Gemeinde den Steuermessbetrag vervielfältigt, um die Gewerbesteuer festzusetzen.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Jede Gemeinde legt ihren Gewerbesteuer-Hebesatz selbst fest, in der Haushaltssatzung oder einer eigenen Hebesatzsatzung. Er beträgt mindestens 200 %, ab dem Erhebungszeitraum 2027 mindestens 280 % (§ 16 Abs. 4 GewStG). 2024 lag er laut Statistischen Ämtern zwischen 200 % und 700 %, nach Einwohnern gewichtet bei 413,1 %.
Für eine GmbH macht der Hebesatz den Unterschied: Bei 280 % zahlt sie 9,8 % Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag, bei 490 % schon 17,15 %. Maßgeblich ist die Gemeinde der Betriebsstätte.
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Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.