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25.000 € Mindeststammkapital GmbH § 5 GmbHG 12.500 € Mindesteinzahlung § 7 Abs. 2 ab 1 € UG (haftungsbeschränkt) § 5a 15,825 % KSt mit Soli 2026

Lexikon · § 16 GewStG

Hebesatz

Prozentsatz, mit dem die Gemeinde den Steuermessbetrag vervielfältigt, um die Gewerbesteuer festzusetzen.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Jede Gemeinde legt ihren Gewerbesteuer-Hebesatz selbst fest, in der Haushaltssatzung oder einer eigenen Hebesatzsatzung. Er beträgt mindestens 200 %, ab dem Erhebungszeitraum 2027 mindestens 280 % (§ 16 Abs. 4 GewStG). 2024 lag er laut Statistischen Ämtern zwischen 200 % und 700 %, nach Einwohnern gewichtet bei 413,1 %.

Für eine GmbH macht der Hebesatz den Unterschied: Bei 280 % zahlt sie 9,8 % Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag, bei 490 % schon 17,15 %. Maßgeblich ist die Gemeinde der Betriebsstätte.

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Gesetzestext: § 16 GewStG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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