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25.000 € Mindeststammkapital GmbH § 5 GmbHG 12.500 € Mindesteinzahlung § 7 Abs. 2 ab 1 € UG (haftungsbeschränkt) § 5a 15,825 % KSt mit Soli 2026

Lexikon · § 23 KStG

Körperschaftsteuer

Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften, 15 % bis 2027 und danach schrittweise 10 %.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Die GmbH zahlt auf ihr zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuer. Der Satz beträgt 15 % für Veranlagungszeiträume bis 2027, 14 % für 2028, 13 % für 2029, 12 % für 2030, 11 % für 2031 und 10 % ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG). Auf die Körperschaftsteuer kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 %.

Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig (§ 31 KStG mit § 37 EStG). Dividenden an andere Kapitalgesellschaften bleiben bei mindestens 10 % Beteiligung zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG).

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Gesetzestext: § 23 KStG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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