Lexikon · §§ 325, 326 HGB
Offenlegung
Pflicht der GmbH, ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einzureichen.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle übermitteln (§ 325 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften reichen nur Bilanz und Anhang ein (§ 326 Abs. 1), Kleinstkapitalgesellschaften können ihre Bilanz hinterlegen statt veröffentlichen lassen (§ 326 Abs. 2).
Kleinstkapitalgesellschaft ist, wer zwei von drei Merkmalen nicht überschreitet: 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatz, zehn Arbeitnehmer (§ 267a HGB). Bei Verstößen setzt das Bundesamt für Justiz Ordnungsgelder fest.
Gesetzestext: §§ 325, 326 HGB auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.