Lexikon · §§ 3, 4 SolZG
Solidaritätszuschlag
Ergänzungsabgabe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage (§ 4 SolZG). Für Privatpersonen gibt es bei der Einkommensteuer eine Freigrenze mit Milderungszone, sodass die meisten keinen Soli mehr zahlen. Für Kapitalgesellschaften gilt keine Freigrenze: Die GmbH zahlt auf jeden Euro Körperschaftsteuer 5,5 % Soli.
Auf die Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen behält die GmbH ebenfalls 5,5 % Soli ein. Damit ergibt sich ein Abgeltungsteuersatz von 26,375 % ohne Kirchensteuer.
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Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.