Lexikon · § 705 BGB
Vorgründungsgesellschaft
Zusammenschluss der künftigen Gesellschafter vor dem Notartermin, rechtlich meist eine GbR.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Bevor der Gesellschaftsvertrag beurkundet ist, verabreden die Gründer oft schon die Zusammenarbeit, mieten Räume oder bestellen Ware. Rechtlich bilden sie dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder bei kaufmännischem Betrieb eine OHG, für deren Verbindlichkeiten sie persönlich haften.
Verträge der Vorgründungsgesellschaft gehen nicht automatisch auf die spätere GmbH über, sondern müssen übertragen werden. Wer Haftungsrisiken vermeiden will, schließt wichtige Verträge erst nach der Beurkundung im Namen der GmbH in Gründung.
Gesetzestext: § 705 BGB auf gesetze-im-internet.de
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