Lexikon · § 11 GmbHG
Vor-GmbH
Gesellschaft zwischen notarieller Gründung und Eintragung im Handelsregister.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht die Vor-GmbH, auch GmbH in Gründung genannt. Als GmbH besteht sie erst mit der Eintragung (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Bis dahin kann sie bereits ein Konto eröffnen, die Einlagen entgegennehmen und Verträge schließen.
Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich und gesamtschuldnerisch (§ 11 Abs. 2). Mit der Eintragung gehen Rechte und Pflichten auf die GmbH über, die Handelndenhaftung erlischt. Für entstandene Verluste haften die Gesellschafter nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung.
Gesetzestext: § 11 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
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