Lexikon · §§ 2, 3 GmbHG
Gesellschaftsvertrag (Satzung)
Notariell beurkundeter Vertrag, der Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Geschäftsanteile der GmbH festlegt.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form und wird von allen Gesellschaftern unterzeichnet (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Pflichtinhalt sind Firma und Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals sowie Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt (§ 3 Abs. 1).
Darüber hinaus kann die Satzung vieles regeln: Vinkulierung, Einziehung, Vorkaufsrechte, Mehrheiten, Wettbewerbsverbote, Abfindungen und Nachfolge. Wer diese Freiheit nicht braucht, kann bei bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer das Musterprotokoll verwenden.
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Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.