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Lexikon · §§ 2, 3 GmbHG

Gesellschaftsvertrag (Satzung)

Notariell beurkundeter Vertrag, der Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Geschäftsanteile der GmbH festlegt.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form und wird von allen Gesellschaftern unterzeichnet (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Pflichtinhalt sind Firma und Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals sowie Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt (§ 3 Abs. 1).

Darüber hinaus kann die Satzung vieles regeln: Vinkulierung, Einziehung, Vorkaufsrechte, Mehrheiten, Wettbewerbsverbote, Abfindungen und Nachfolge. Wer diese Freiheit nicht braucht, kann bei bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer das Musterprotokoll verwenden.

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Gesetzestext: §§ 2, 3 GmbHG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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