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Lexikon · § 3 GwG

Wirtschaftlich Berechtigter

Natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich besitzt oder kontrolliert, bei der GmbH ab mehr als 25 %.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG). Mittelbar heißt etwa über eine Holding, die die Person beherrscht.

Gibt es keine solche Person, gelten die gesetzlichen Vertreter, also die Geschäftsführer, als fiktive wirtschaftlich Berechtigte. Die Angaben sind dem Transparenzregister zu melden und aktuell zu halten.

Gesetzestext: § 3 GwG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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