Lexikon · §§ 18 bis 26 GwG, TrGebV
Transparenzregister
Register der wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, geführt vom Bundesanzeiger Verlag.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Jede GmbH muss Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen und dem Transparenzregister mitteilen (§ 20 GwG). Seit dem 1. August 2021 gilt die Pflicht auch dann, wenn sich alles aus der Gesellschafterliste ergibt; die frühere Mitteilungsfiktion ist entfallen. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
Für die Führung des Registers wird eine Jahresgebühr erhoben, ab dem Gebührenjahr 2024 19,80 € (Gebührenverzeichnis der TrGebV). Die Gebühr fällt jedes Jahr an, solange die Gesellschaft besteht.
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Gründungskosten-Rechner: Notar nach GNotKG, Handelsregister, Transparenzregister für GmbH und UG
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Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.