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25.000 € Mindeststammkapital GmbH § 5 GmbHG 12.500 € Mindesteinzahlung § 7 Abs. 2 ab 1 € UG (haftungsbeschränkt) § 5a 15,825 % KSt mit Soli 2026

Lexikon · § 53 Abs. 2 GmbHG

Sperrminorität

Beteiligung von mehr als 25 % der Stimmen, mit der Satzungsänderungen verhindert werden können.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Satzungsänderungen, darunter Kapitalerhöhungen, Sitzverlegungen oder neue Unternehmensgegenstände, brauchen drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Wer mehr als 25 % der Stimmen hält, kann solche Beschlüsse daher blockieren.

Die Sperrminorität hat auch Bedeutung für die Sozialversicherung: Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität, die ihnen nicht genehme Weisungen verhindern kann, gelten in der Regel als selbstständig. Die Satzung kann höhere Mehrheiten oder Vetorechte festlegen.

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Stammkapital-Aufteilung: Geschäftsanteile, Stimmen, Mindesteinzahlung je Gesellschafter

Gesetzestext: § 53 Abs. 2 GmbHG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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