Lexikon · § 53 Abs. 2 GmbHG
Sperrminorität
Beteiligung von mehr als 25 % der Stimmen, mit der Satzungsänderungen verhindert werden können.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Satzungsänderungen, darunter Kapitalerhöhungen, Sitzverlegungen oder neue Unternehmensgegenstände, brauchen drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Wer mehr als 25 % der Stimmen hält, kann solche Beschlüsse daher blockieren.
Die Sperrminorität hat auch Bedeutung für die Sozialversicherung: Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität, die ihnen nicht genehme Weisungen verhindern kann, gelten in der Regel als selbstständig. Die Satzung kann höhere Mehrheiten oder Vetorechte festlegen.
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Stammkapital-Aufteilung: Geschäftsanteile, Stimmen, Mindesteinzahlung je Gesellschafter
Gesetzestext: § 53 Abs. 2 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.