Wer zwischen AG und PartG mbB wählt, sollte Mindestkapital, Haftung und Besteuerung vergleichen. Hier stehen beide Formen Punkt für Punkt nebeneinander, mit Fundstellen und Beispielrechnung.
AG und PartG mbB im direkten Vergleich
| AG | PartG mbB | |
|---|---|---|
| Mindestkapital | 50.000 € Grundkapital (§ 7 AktG) | kein Mindestkapital |
| Register | Handelsregister Abteilung B | Partnerschaftsregister |
| Haftung | nur das Gesellschaftsvermögen; Vorstand und Aufsichtsrat haften bei Pflichtverletzungen (§§ 93, 116 AktG) | für Berufsfehler nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die vorgeschriebene Berufshaftpflicht besteht (§ 8 Abs. 4 PartGG); sonst Partner persönlich |
| Offenlegung | Offenlegung; je nach Größe Prüfungspflicht | keine Offenlegung |
| Gründer | ab 1 Person | mindestens 2 Angehörige freier Berufe |
| Organe und Führung | Vorstand, Aufsichtsrat (mindestens drei Mitglieder) und Hauptversammlung | alle Partner |
Weitere Unterschiede bei Besteuerung, Buchführung, Gründungsform, Einzahlung, Anteile übertragen, Firmenzusatz, Details in den Profilen der AG und der PartG mbB.
Steuerlast von AG und PartG mbB
| Gewinn | AG | PartG mbB | Differenz |
|---|---|---|---|
| 50.000 € | 23.903,07 € | 10.548,00 € | 13.355,07 € |
| 80.000 € | 38.403,17 € | 22.715,56 € | 15.687,61 € |
| 300.000 € | 144.737,21 € | 121.883,09 € | 22.854,12 € |
Bei 50.000 € Gewinn liegt die AG bei 23.903 €, die PartG mbB bei 10.548 €; steigt der Gewinn auf 300.000 €, sind es 144.737 € und 121.883 €. Bei der AG sind Gesellschaft und Gesellschafter zusammengerechnet. Ohne Ausschüttung blieben bei 300.000 € Gewinn 89.475,00 € Steuern, das ist der Thesaurierungsvorteil.
Gründungskosten im Vergleich
| Notar und Register | Annahme | |
|---|---|---|
| AG | 1.177,75 € | Satzung mit 50.000 € Grundkapital und mehreren Gründern, Anmeldung und Register; ohne Gründungsprüfung und Organbestellungen |
| PartG mbB | 352,92 € | zwei Partner, Geschäftswert 45.000 €, Partnerschaftsregister |
Wann AG, wann PartG mbB?
Die Entscheidung zwischen AG und PartG mbB ist nicht endgültig. Ein Formwechsel oder eine Einbringung ist später möglich, steuerlich häufig zu Buchwerten (§§ 20, 24 UmwStG). Weil jede Umstellung Aufwand bedeutet, lohnt es sich, gleich die Form zu wählen, die zu Wachstum, Haftungsrisiko und Gewinnverwendung der kommenden Jahre passt.
AG
Größere Unternehmen mit Investoren, geplanter Börsengang, breite Mitarbeiterbeteiligung.
- Anteile ohne Notar übertragbar
- Kapitalbeschaffung über Aktien, Börsenfähigkeit
PartG mbB
Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure, die gemeinsam praktizieren.
- Haftungsschutz für Berufsfehler ohne Kapitalgesellschaft
- keine Gewerbesteuer bei Freiberuflern
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Rechenbeispiel mit festen Annahmen, keine Beratung. Abweichende Verhältnisse führen zu anderen Ergebnissen.