Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Werte gegen Gesetzestext und amtliche Gebührentabellen abgeglichen
| Mindeststammkapital GmbH | 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) |
|---|---|
| Mindesteinzahlung vor Anmeldung | je Geschäftsanteil ein Viertel, insgesamt mindestens 12.500 € (§ 7 Abs. 2 GmbHG) |
| Geschäftsanteile | Nennbetrag in vollen Euro, mindestens 1 € (§ 5 Abs. 2 GmbHG) |
| Sacheinlagen | erlaubt bei der GmbH, Festsetzung im Vertrag und Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4), vollständig vor Anmeldung (§ 7 Abs. 3) |
| UG (haftungsbeschränkt) | ab 1 €, volle Einzahlung, keine Sacheinlagen, 25 % des Jahresüberschusses in die Rücklage (§ 5a GmbHG) |
| Kapitalerhöhung | Beschluss mit ¾-Mehrheit, notariell (§ 53), gegen Einlagen (§§ 55 ff.) oder aus Rücklagen (§ 57c) |
| Kapitalerhaltung | keine Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals nötigen Vermögens an Gesellschafter (§ 30 GmbHG) |
| Gründungskosten | ab 576 € (Musterprotokoll, 1 Gründer) bis rund 1.020 € (Satzung, 2 Gründer), jeweils 25.000 € |
| Steuern der GmbH 2026 | 15 % KSt + 5,5 % Soli + Gewerbesteuer, bei 400 % Hebesatz 29,83 % |
Mindeststammkapital: 25.000 € nach § 5 GmbHG
Das Stammkapital ist das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Haftkapital der GmbH. Es muss mindestens 25.000 € betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und setzt sich aus den Nennbeträgen der Geschäftsanteile zusammen, die die Gesellschafter übernehmen. Jeder Nennbetrag lautet auf volle Euro, ein Gesellschafter kann mehrere Anteile übernehmen, und die Summe aller Nennbeträge muss genau dem Stammkapital entsprechen (§ 5 Abs. 2 und 3). Eine Obergrenze gibt es nicht. Das Stammkapital steht im Handelsregister und ist für jeden einsehbar, Banken und Geschäftspartner lesen es als Signal für die Ausstattung der Gesellschaft.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Stammkapital und Vermögen: Das Stammkapital ist eine feste Zahl auf der Passivseite der Bilanz. Was die GmbH tatsächlich besitzt, schwankt mit jedem Geschäftsvorfall. Das Gesetz sichert nicht, dass die 25.000 € immer auf dem Konto liegen, sondern nur, dass sie einmal aufgebracht wurden und nicht an die Gesellschafter zurückfließen.
Mindesteinzahlung: 12.500 € oder ein Viertel je Anteil
Angemeldet werden darf die GmbH erst, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist und alle Geldeinlagen zusammen mit den Sacheinlagen mindestens 12.500 € erreichen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Bei 25.000 € Stammkapital bedeutet das in der Praxis: Die Hälfte muss auf dem Konto der Gesellschaft liegen. Erst ab 50.000 € Stammkapital genügt das reine Viertel. Die Geschäftsführer versichern in der Anmeldung, dass die Einlagen bewirkt sind und sich endgültig in ihrer freien Verfügung befinden (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Bei erheblichen Zweifeln kann das Registergericht Einzahlungsbelege verlangen.
Der nicht eingezahlte Teil bleibt eine Forderung der Gesellschaft gegen die Gesellschafter. Sie können davon nicht befreit werden (§ 19 Abs. 2 GmbHG), der Anspruch verjährt erst nach zehn Jahren (§ 19 Abs. 6). Im Insolvenzfall fordert ihn der Verwalter ein. Wie sich die Einzahlung auf mehrere Gesellschafter verteilt, zeigt der Rechner Stammkapital-Aufteilung.
Sacheinlagen statt Geld
Gesellschafter können ihre Einlage auch mit Sachen leisten: Fahrzeuge, Maschinen, Software, Forderungen oder ein ganzes bestehendes Unternehmen. Der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Anteils, auf den sie sich bezieht, müssen im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Zusätzlich verfassen die Gesellschafter einen Sachgründungsbericht, der die Angemessenheit begründet und bei der Einbringung eines Unternehmens die Ergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre nennt (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Sacheinlagen sind vollständig vor der Anmeldung zu leisten (§ 7 Abs. 3).
Das Registergericht prüft die Werthaltigkeit und lehnt die Eintragung ab, wenn eine Sacheinlage nicht nur unwesentlich überbewertet ist (§ 9c GmbHG). Erreicht der Wert den Nennbetrag nicht, muss der Gesellschafter die Differenz in Geld nachschießen (§ 9 GmbHG). Die Registergebühr steigt bei einer Sachgründung von 225 € auf 360 € (GV 2101 HRegGebV). Mit dem Musterprotokoll und bei der UG ist eine Sachgründung nicht möglich.
UG (haftungsbeschränkt): ab 1 € mit 25-%-Rücklage
Wer die 25.000 € nicht aufbringen will, gründet eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Sie ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH mit geringerem Stammkapital (§ 5a GmbHG). Die Firma muss den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ tragen. Das Stammkapital ist vor der Anmeldung voll einzuzahlen, Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2). Mit Musterprotokoll und einem Gründer kostet die Gründung einer UG mit 1.000 € Kapital rund 450 € für Notar und Register.
Im Gegenzug muss die UG jedes Jahr ein Viertel ihres Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag, in eine gesetzliche Rücklage stellen (§ 5a Abs. 3). Diese Rücklage darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Verlustausgleich verwendet werden. Erreicht das Stammkapital 25.000 €, entfallen die Sonderregeln (§ 5a Abs. 5). Wie lange das dauert, rechnet der UG-Rücklagen-Rechner aus.
Kapitalerhöhung
Das Stammkapital lässt sich jederzeit erhöhen. Die Gesellschafter beschließen die Satzungsänderung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, der Beschluss wird notariell beurkundet (§ 53 GmbHG). Bei einer Erhöhung gegen Einlagen übernimmt jeder Zeichner seinen neuen Anteil durch notariell aufgenommene oder beglaubigte Erklärung (§ 55), auf jeden neuen Anteil ist vor der Anmeldung ein Viertel einzuzahlen (§ 56a). Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden vorhandene Rücklagen in Stammkapital umgewandelt, Grundlage ist der letzte festgestellte Jahresabschluss (§ 57c). Beide Wege werden erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam.
Verwendung des Stammkapitals
Das Stammkapital ist kein Sperrguthaben. Nach der Einzahlung darf die Geschäftsführung es für den Geschäftsbetrieb einsetzen, etwa für Miete, Ausstattung, Wareneinkauf oder Gehälter. Schon die Gründungskosten darf die GmbH zahlen, wenn der Gesellschaftsvertrag sie als Gründungsaufwand beziffert. Verboten ist etwas anderes: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Unzulässige Zahlungen müssen erstattet werden, notfalls haften die übrigen Gesellschafter anteilig (§ 31 GmbHG).
Eine Falle sind Absprachen, nach denen die Einlage kurz nach der Einzahlung an den Gesellschafter zurückfließt, etwa als Darlehen oder als Kaufpreis für einen Gegenstand. Das Gesetz behandelt solche Fälle als Hin- und Herzahlen oder als verdeckte Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG), die Einlagepflicht besteht dann im Zweifel fort.
Haftung: wer wofür einsteht
Für die Schulden der GmbH haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Gesellschafter riskieren also grundsätzlich nur ihre Einlage. Persönlich haften sie, solange die Einlage nicht vollständig erbracht ist, bei falschen Angaben zur Gründung (§ 9a), bei überbewerteten Sacheinlagen (§ 9) und für verbotene Rückzahlungen (§ 31). Vor der Eintragung handelt eine Vor-GmbH, für die besondere Haftungsregeln gelten.
Geschäftsführer haften der Gesellschaft bei Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG). Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen sie keine Zahlungen mehr leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, sonst müssen sie diese erstatten (§ 15b InsO). Für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern drohen zusätzlich persönliche Haftung und Strafen. In der Praxis verlangen Banken bei Krediten oft persönliche Bürgschaften der Gesellschafter.
Gründungskosten: nur belegte Gebühren
Notargebühren und Registergebühren sind gesetzlich festgelegt. Der Notar rechnet nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz: Geschäftswert ist das Stammkapital, bei individueller Satzung mindestens 30.000 € (§ 107 GNotKG), die Gebühr ergibt sich aus Tabelle B (§ 34 GNotKG) und dem Satz der jeweiligen Nummer des Kostenverzeichnisses. Das Registergericht berechnet 225 € für die Eintragung (GV 2100 HRegGebV) und ein Drittel davon für die Bereitstellung zum Abruf (GV 6000). Das Transparenzregister kostet 19,80 € im Jahr. Für jede Stufe von 1 € bis 1 Mio. € Stammkapital haben wir die Kosten durchgerechnet: Gründungskosten nach Stammkapital.
| Stammkapital | Musterprotokoll, 1 Gründer | Satzung, 2 Gründer |
|---|---|---|
| 1.000 € (UG) | 449,94 € | 1.019,95 € |
| 12.500 € (UG) | 501,49 € | 1.019,95 € |
| 25.000 € | 575,60 € | 1.019,95 € |
| 50.000 € | 681,40 € | 1.136,57 € |
| 100.000 € | 899,88 € | 1.547,83 € |
Notar inklusive 19 % Umsatzsteuer plus Handelsregister, ohne Transparenzregister und Dokumentenpauschale.
Steuern der GmbH
Die GmbH zahlt 15 % Körperschaftsteuer, darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag, und Gewerbesteuer mit dem Hebesatz ihrer Gemeinde. Bei 400 % Hebesatz sind das zusammen 29,83 %, bei 100.000 € Gewinn 29.825,00 €. Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer jedes Jahr um einen Punkt bis auf 10 % im Jahr 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG). Der bundesweite Hebesatz liegt nach Einwohnern gewichtet bei 413,1 %. Die Steuerlast in jeder Stadt ab 30.000 Einwohnern: GmbH-Steuern je Stadt. Ob sich die GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen lohnt, zeigt der Steuervergleich.
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RatgeberRatgeberEinzahlung, Sacheinlage, Kapitalerhöhung, Haftung, Musterprotokoll und Steuern Schritt für Schritt Häufige Fragen
Wie hoch ist das Stammkapital einer GmbH?
Mindestens 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Nach oben gibt es keine Grenze. Jeder Geschäftsanteil muss auf volle Euro lauten.
Muss ich die 25.000 € sofort einzahlen?
Nein. Vor der Anmeldung zum Handelsregister muss auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel eingezahlt sein, insgesamt mindestens 12.500 € (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Den Rest kann die Gesellschaft später einfordern.
Darf die GmbH das Stammkapital ausgeben?
Ja. Nach der Anmeldung darf die Geschäftsführung das Geld für den Betrieb verwenden, etwa für Miete, Ware oder Gehälter. Verboten ist nur, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an Gesellschafter auszuzahlen (§ 30 GmbHG).
Was ist der Unterschied zwischen GmbH und UG?
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH mit weniger als 25.000 € Stammkapital, ab 1 € (§ 5a GmbHG). Sie muss das Kapital vor der Anmeldung voll einzahlen, darf keine Sacheinlagen leisten und muss jährlich 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen.
Kann ich das Stammkapital als Sacheinlage leisten?
Bei der GmbH ja, etwa mit Fahrzeugen, Maschinen oder einem bestehenden Unternehmen. Gegenstand und Nennbetrag müssen im Gesellschaftsvertrag stehen, ein Sachgründungsbericht ist Pflicht (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Bei der UG sind Sacheinlagen ausgeschlossen.
Was kostet die Gründung einer GmbH?
Für Notar und Handelsregister ab 576 € mit Musterprotokoll und einem Gründer, rund 1.020 € mit eigener Satzung und zwei Gründern, jeweils bei 25.000 € Stammkapital. Dazu 19,80 € Transparenzregister im Jahr.
Hafte ich mit meinem Privatvermögen?
Grundsätzlich nicht: Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Gesellschafter haften aber für nicht eingezahlte Einlagen, und Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG) sowie bei Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO).
Wie kann ich das Stammkapital erhöhen?
Durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit (§ 53 GmbHG), entweder gegen neue Einlagen (§§ 55 bis 57 GmbHG) oder aus Rücklagen (§ 57c GmbHG). Die Erhöhung wird mit der Eintragung im Handelsregister wirksam.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln aus Gesetz und Gebührenverzeichnis. Sie ist keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls. Verbindlich sind die Kostenrechnung des Notars, die Kostenrechnung des Registergerichts und die Bescheide von Finanzamt und Gemeinde.
Quellen und Stand
Rechtsstand und Daten abgeglichen am 14.10.2026.
- GmbHG §§ 5, 5a, 7 abgerufen 14.10.2026
- GmbHG § 30 abgerufen 14.10.2026
- GmbHG §§ 55 bis 57c abgerufen 14.10.2026
- GNotKG Kostenverzeichnis abgerufen 14.10.2026
- HRegGebV abgerufen 14.10.2026
- TrGebV abgerufen 14.10.2026
- KStG § 23 abgerufen 14.10.2026
- InsO § 15b abgerufen 14.10.2026
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