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Lexikon · § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB

Agio

Aufgeld, das ein Gesellschafter zusätzlich zum Nennbetrag seines Geschäftsanteils in die GmbH einzahlt.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Ein Agio entsteht, wenn ein Gesellschafter für einen Geschäftsanteil mehr zahlt als dessen Nennbetrag, etwa bei einer Kapitalerhöhung, durch die ein Investor zu einem höheren Unternehmenswert einsteigt. Der Nennbetrag wird Stammkapital, der Mehrbetrag fließt in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

Das Agio erhöht das Eigenkapital, aber nicht das im Handelsregister eingetragene Stammkapital. Es unterliegt nicht der strengen Kapitalbindung des § 30 GmbHG, soweit das Stammkapital gedeckt ist. Ob ein Agio vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung eingezahlt sein muss, regelt der Erhöhungsbeschluss.

Gesetzestext: § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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