Lexikon · § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG
Stammeinlage
Einlage, die ein Gesellschafter auf seinen Geschäftsanteil leistet; im Gesetz noch als Begriff verwendet.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Seit der GmbH-Reform 2008 spricht das Gesetz überwiegend vom Nennbetrag des Geschäftsanteils. Den Begriff Stammeinlage verwendet es noch für die Einlage, die jeder Gesellschafter gegen seinen Anteil übernimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Gemeint ist der Betrag, den der Gesellschafter in Geld oder Sachwerten aufbringen muss.
Im Alltag werden Stammeinlage, Einlage und Nennbetrag oft gleichbedeutend verwendet. Wichtig ist der Unterschied zum Stammkapital: Das ist die Summe aller Nennbeträge und damit aller Stammeinlagen.
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Stammkapital-Aufteilung: Geschäftsanteile, Stimmen, Mindesteinzahlung je Gesellschafter
Gesetzestext: § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.