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25.000 € Mindeststammkapital GmbH § 5 GmbHG 12.500 € Mindesteinzahlung § 7 Abs. 2 ab 1 € UG (haftungsbeschränkt) § 5a 15,825 % KSt mit Soli 2026

Lexikon · § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG

Stammeinlage

Einlage, die ein Gesellschafter auf seinen Geschäftsanteil leistet; im Gesetz noch als Begriff verwendet.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Seit der GmbH-Reform 2008 spricht das Gesetz überwiegend vom Nennbetrag des Geschäftsanteils. Den Begriff Stammeinlage verwendet es noch für die Einlage, die jeder Gesellschafter gegen seinen Anteil übernimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Gemeint ist der Betrag, den der Gesellschafter in Geld oder Sachwerten aufbringen muss.

Im Alltag werden Stammeinlage, Einlage und Nennbetrag oft gleichbedeutend verwendet. Wichtig ist der Unterschied zum Stammkapital: Das ist die Summe aller Nennbeträge und damit aller Stammeinlagen.

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Stammkapital-Aufteilung: Geschäftsanteile, Stimmen, Mindesteinzahlung je Gesellschafter

Gesetzestext: § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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