Lexikon · §§ 55 bis 57 GmbHG
Kapitalerhöhung
Erhöhung des Stammkapitals durch Satzungsänderung, gegen neue Einlagen oder aus Rücklagen.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Eine Kapitalerhöhung ist eine Satzungsänderung und braucht einen notariell beurkundeten Beschluss mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 53 GmbHG). Bei der Erhöhung gegen Einlagen übernimmt jeder Zeichner seinen neuen Anteil durch notariell aufgenommene oder beglaubigte Erklärung (§ 55). Auf jeden neuen Anteil ist vor der Anmeldung ein Viertel einzuzahlen (§ 56a), Sacheinlagen sind voll zu leisten.
Die Geschäftsführer melden die Erhöhung mit der Liste der Übernehmer an (§ 57). Wirksam wird sie mit der Eintragung. Das Registergericht berechnet für eine Erhöhung gegen Bareinlage 105 €, mit Sacheinlage 315 € plus jeweils ein Drittel Abrufgebühr.
Gesetzestext: §§ 55 bis 57 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
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