Lexikon · §§ 7, 8 GmbHG
Handelsregisteranmeldung
Elektronischer, notariell beglaubigter Antrag der Geschäftsführer, die GmbH ins Handelsregister einzutragen.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Alle Geschäftsführer melden die GmbH beim Registergericht ihres Sitzes an (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Beizufügen sind der Gesellschaftsvertrag, die Legitimation der Geschäftsführer, die Gesellschafterliste und bei Sacheinlagen die zugrunde liegenden Verträge und der Sachgründungsbericht (§ 8 Abs. 1). In der Anmeldung versichern die Geschäftsführer, dass die Mindesteinlagen bewirkt sind und ihnen endgültig zur freien Verfügung stehen, und dass keine Bestellungshindernisse vorliegen (§ 8 Abs. 2 und 3).
Die Anmeldung muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden (§ 12 HGB). Der Notar entwirft sie mit einer 0,5-Gebühr (KV 24102 GNotKG) und übermittelt sie zusammen mit XML-Strukturdaten.
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