Lexikon · § 19 GmbHG
Einlage
Leistung, die ein Gesellschafter für seinen Geschäftsanteil an die GmbH erbringt, in Geld oder als Sache.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Mit der Übernahme eines Geschäftsanteils verpflichtet sich der Gesellschafter, eine Einlage in Höhe des Nennbetrags zu leisten. Die Einzahlungen sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu erbringen (§ 19 Abs. 1 GmbHG). Von dieser Pflicht kann ihn niemand befreien, auch nicht die Gesellschafterversammlung (§ 19 Abs. 2).
Aufrechnen kann der Gesellschafter nur mit Forderungen aus Sacheinlagen, die als solche vereinbart sind. Der Anspruch der Gesellschaft verjährt in zehn Jahren ab Entstehung, bei Insolvenz nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Verfahrenseröffnung (§ 19 Abs. 6).
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Stammkapital-Aufteilung: Geschäftsanteile, Stimmen, Mindesteinzahlung je Gesellschafter
Gesetzestext: § 19 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.