Lexikon · § 40 GmbHG
Gesellschafterliste
Beim Handelsregister hinterlegte Liste aller Gesellschafter mit Geschäftsanteilen, Nummern und Beteiligungsquoten.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Die Liste nennt Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters, die Nennbeträge und laufenden Nummern seiner Anteile und die prozentuale Beteiligung (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Bei der Gründung gehört sie zur Anmeldung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3), beim Musterprotokoll gilt das Protokoll selbst als Gesellschafterliste.
Nach jeder Veränderung reichen die Geschäftsführer eine neue Liste ein; hat ein Notar mitgewirkt, etwa bei einer Anteilsabtretung, übernimmt er das (§ 40 Abs. 2). Gegenüber der Gesellschaft gilt nur als Gesellschafter, wer in der aufgenommenen Liste steht (§ 16 Abs. 1 GmbHG).
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Stammkapital-Aufteilung: Geschäftsanteile, Stimmen, Mindesteinzahlung je Gesellschafter
Gesetzestext: § 40 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.