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25.000 € Mindeststammkapital GmbH § 5 GmbHG 12.500 € Mindesteinzahlung § 7 Abs. 2 ab 1 € UG (haftungsbeschränkt) § 5a 15,825 % KSt mit Soli 2026

Lexikon · § 40 GmbHG

Gesellschafterliste

Beim Handelsregister hinterlegte Liste aller Gesellschafter mit Geschäftsanteilen, Nummern und Beteiligungsquoten.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Die Liste nennt Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters, die Nennbeträge und laufenden Nummern seiner Anteile und die prozentuale Beteiligung (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Bei der Gründung gehört sie zur Anmeldung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3), beim Musterprotokoll gilt das Protokoll selbst als Gesellschafterliste.

Nach jeder Veränderung reichen die Geschäftsführer eine neue Liste ein; hat ein Notar mitgewirkt, etwa bei einer Anteilsabtretung, übernimmt er das (§ 40 Abs. 2). Gegenüber der Gesellschaft gilt nur als Gesellschafter, wer in der aufgenommenen Liste steht (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

Passender Rechner

Stammkapital-Aufteilung: Geschäftsanteile, Stimmen, Mindesteinzahlung je Gesellschafter

Gesetzestext: § 40 GmbHG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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