Zum Inhalt springen
GmbH-Stammkapital.de
25.000 € Mindeststammkapital GmbH § 5 GmbHG 12.500 € Mindesteinzahlung § 7 Abs. 2 ab 1 € UG (haftungsbeschränkt) § 5a 15,825 % KSt mit Soli 2026

Lexikon · § 29 GmbHG

Gewinnausschüttung

Auszahlung des Jahresüberschusses an die Gesellschafter nach einem Gewinnverwendungsbeschluss.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Über die Verwendung beschließen sie nach Feststellung des Jahresabschlusses. Verteilt wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, wenn die Satzung keinen anderen Maßstab vorsieht.

Grenze ist die Kapitalerhaltung: Eine Ausschüttung darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht angreifen (§ 30 GmbHG). Bei der UG ist zusätzlich ein Viertel des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Steuerlich fällt beim privaten Gesellschafter Abgeltungsteuer an.

Passender Rechner

GmbH-Steuerlast-Rechner: Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer mit dem Hebesatz deiner Gemeinde

Gesetzestext: § 29 GmbHG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Für Gründer von GmbH und UG · kostenlos anfragen

Vom Einzelunternehmen zur GmbH: Wechsel planen lassen

Satzung, Notartermin, Konto, Anmeldung beim Finanzamt: Mit einem Steuerberater oder Gründungsservice an deiner Seite gründest du ohne Umwege und mit der passenden Gestaltung.

  • Kanzleien und Services mit Gründungserfahrung
  • Regional oder digital
  • Kostenlos und unverbindlich

Kostenloser Vermittlungsservice. Für die Vermittlung erhalten wir gegebenenfalls eine Vergütung von unseren Partnern, für dich entstehen keine Kosten.

✉ Gründung anfragen