Lexikon · § 29 GmbHG
Gewinnausschüttung
Auszahlung des Jahresüberschusses an die Gesellschafter nach einem Gewinnverwendungsbeschluss.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Über die Verwendung beschließen sie nach Feststellung des Jahresabschlusses. Verteilt wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, wenn die Satzung keinen anderen Maßstab vorsieht.
Grenze ist die Kapitalerhaltung: Eine Ausschüttung darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht angreifen (§ 30 GmbHG). Bei der UG ist zusätzlich ein Viertel des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Steuerlich fällt beim privaten Gesellschafter Abgeltungsteuer an.
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