Lexikon · §§ 30, 31 GmbHG
Kapitalerhaltung
Grundsatz, dass das zur Deckung des Stammkapitals nötige Vermögen nicht an Gesellschafter fließen darf.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
§ 30 Abs. 1 GmbHG verbietet Auszahlungen an Gesellschafter, soweit dadurch das Vermögen unter den Betrag des Stammkapitals sinkt oder eine bestehende Unterbilanz vertieft wird. Erfasst sind nicht nur Ausschüttungen, sondern jede Leistung ohne gleichwertige Gegenleistung, etwa ein zu günstiger Verkauf an einen Gesellschafter.
Ausgenommen sind Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt sind, und die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen. Verbotene Zahlungen müssen erstattet werden (§ 31), Geschäftsführer haften dafür (§ 43 Abs. 3).
Gesetzestext: §§ 30, 31 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.