Lexikon · § 7 Abs. 2 GmbHG
Bareinlage
Einlage auf einen Geschäftsanteil, die in Geld geleistet wird, bar oder per Überweisung auf ein Konto der Gesellschaft.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Bei einer Bargründung leisten die Gesellschafter ihre Einlagen in Geld. Vor der Anmeldung muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt sein, insgesamt mindestens 12.500 € (§ 7 Abs. 2 GmbHG). In der Praxis überweisen die Gesellschafter auf ein Konto, das auf die Gesellschaft in Gründung lautet.
Die Einlage muss endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Fließt sie aufgrund einer Absprache an den Gesellschafter zurück, liegt ein Hin- und Herzahlen vor (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Bei der UG ist das gesamte Stammkapital vor der Anmeldung in bar zu leisten.
Passender Rechner
Stammkapital-Aufteilung: Geschäftsanteile, Stimmen, Mindesteinzahlung je Gesellschafter
Gesetzestext: § 7 Abs. 2 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.