Lexikon · § 19 Abs. 5 GmbHG
Hin- und Herzahlen
Rückfluss der Einlage an den Gesellschafter aufgrund einer vorab getroffenen Absprache.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Zahlt ein Gesellschafter seine Bareinlage ein und erhält sie aufgrund einer Abrede gleich wieder zurück, etwa als Darlehen, wird er von seiner Einlagepflicht nur befreit, wenn die Gesellschaft einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder fristlos kündbaren Rückzahlungsanspruch hat (§ 19 Abs. 5 GmbHG).
Die Abrede muss in der Handelsregisteranmeldung offengelegt werden. Fehlt die Offenlegung oder ist der Rückzahlungsanspruch nicht werthaltig, besteht die Einlageschuld fort, und der Gesellschafter muss im Ernstfall erneut zahlen. Typischer Fall ist ein Cash-Pool im Konzern.
Gesetzestext: § 19 Abs. 5 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.