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Lexikon · § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3 GmbHG

Sacheinlage

Einlage auf einen Geschäftsanteil, die nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Vermögensgegenständen erbracht wird.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Sacheinlagen können Fahrzeuge, Maschinen, Immobilien, Rechte oder ein ganzes Unternehmen sein. Gegenstand und Nennbetrag des betreffenden Anteils müssen im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden, die Gesellschafter erstellen einen Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Die Sacheinlage ist vor der Anmeldung vollständig zu bewirken (§ 7 Abs. 3).

Das Registergericht prüft die Werthaltigkeit (§ 9c), bei einem Fehlbetrag haftet der Gesellschafter in Geld (§ 9). Bei der UG und mit dem Musterprotokoll sind Sacheinlagen ausgeschlossen. Die Registergebühr steigt auf 360 € (GV 2101 HRegGebV).

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Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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