Lexikon · § 9 GmbHG
Differenzhaftung
Pflicht des Gesellschafters, den Fehlbetrag in Geld nachzuzahlen, wenn eine Sacheinlage weniger wert ist als der Nennbetrag.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, muss der Gesellschafter die Differenz als Geldeinlage leisten (§ 9 Abs. 1 GmbHG). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Der Anspruch der Gesellschaft verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung (§ 9 Abs. 2).
Die Differenzhaftung schützt die Gläubiger vor überbewerteten Einlagen. Gesellschafter sollten Sacheinlagen deshalb sorgfältig bewerten und dokumentieren, etwa durch ein Gutachten oder aktuelle Marktpreise.
Gesetzestext: § 9 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.