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25.000 € Mindeststammkapital GmbH § 5 GmbHG 12.500 € Mindesteinzahlung § 7 Abs. 2 ab 1 € UG (haftungsbeschränkt) § 5a 15,825 % KSt mit Soli 2026

Lexikon · Rechtsprechung des BGH zu § 11 GmbHG

Unterbilanzhaftung

Haftung der Gesellschafter für Verluste, die zwischen Gründung und Eintragung das Stammkapital angreifen.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Nimmt eine Vor-GmbH schon vor der Eintragung ihre Geschäfte auf, können Verluste entstehen. Ist das Vermögen im Zeitpunkt der Eintragung geringer als das Stammkapital, müssen die Gesellschafter die Differenz anteilig ausgleichen. Diese Unterbilanz- oder Vorbelastungshaftung hat der Bundesgerichtshof entwickelt.

Sie soll sicherstellen, dass die GmbH bei Eintragung tatsächlich mit dem Kapital ausgestattet ist, das im Register steht. Wer früh startet, sollte deshalb eine Eröffnungsbilanz zum Eintragungsstichtag erstellen und Verluste im Blick behalten.

Gesetzestext: Rechtsprechung des BGH zu § 11 GmbHG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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