Lexikon · § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG
Sachgründungsbericht
Bericht der Gesellschafter, der die Angemessenheit der Sacheinlagen begründet.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Werden Sacheinlagen vereinbart, müssen die Gesellschafter in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen wesentlichen Umstände darlegen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Wird ein Unternehmen eingebracht, sind die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
Der Bericht wird mit der Anmeldung eingereicht, zusammen mit Unterlagen über den Wert der Sacheinlagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5). Er ist von allen Gesellschaftern persönlich zu unterzeichnen. Falsche Angaben lösen eine Haftung nach § 9a GmbHG aus.
Gesetzestext: § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
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