Lexikon · §§ 19, 20, 21 GmbHG
Ausstehende Einlage
Noch nicht eingezahlter Teil des Stammkapitals, den die GmbH von ihren Gesellschaftern verlangen kann.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Bei einer GmbH mit 25.000 € Stammkapital müssen vor der Anmeldung nur 12.500 € eingezahlt sein. Der Rest bleibt eine Forderung der Gesellschaft, die in der Bilanz als ausstehende Einlage erscheint. Die Geschäftsführung fordert sie nach Beschluss der Gesellschafter ein (§ 46 Nr. 2 GmbHG), im Insolvenzfall der Verwalter.
Zahlt ein Gesellschafter nicht rechtzeitig, schuldet er Verzugszinsen (§ 20 GmbHG) und riskiert den Ausschluss mit seinem Anteil (§ 21). Fällt er aus, haften im Ergebnis die übrigen Gesellschafter anteilig für den Fehlbetrag (§ 24 GmbHG).
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Stammkapital-Aufteilung: Geschäftsanteile, Stimmen, Mindesteinzahlung je Gesellschafter
Gesetzestext: §§ 19, 20, 21 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
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