Lexikon · § 21 GmbHG
Kaduzierung
Ausschluss eines Gesellschafters, der seine Einlage trotz Nachfrist nicht zahlt, mit Verlust seines Anteils.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Zahlt ein Gesellschafter seine eingeforderte Einlage nicht, kann die Gesellschaft ihn per eingeschriebenem Brief erneut auffordern und dabei eine Nachfrist von mindestens einem Monat setzen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses (§ 21 Abs. 1 GmbHG). Läuft die Frist fruchtlos ab, wird er seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen verlustig erklärt (§ 21 Abs. 2).
Für den Ausfall haftet er weiter (§ 21 Abs. 3), daneben seine Rechtsvorgänger (§ 22). Der Anteil wird verwertet, und reicht das nicht, müssen die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag anteilig aufbringen (§ 24).
Gesetzestext: § 21 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
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