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Lexikon · § 34 GmbHG

Einziehung

Vernichtung eines Geschäftsanteils durch Gesellschafterbeschluss, nur zulässig, wenn die Satzung sie vorsieht.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Die Einziehung (Amortisation) eines Geschäftsanteils ist nur möglich, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist sie nur erlaubt, wenn die Gründe schon vor dem Erwerb seines Anteils in der Satzung standen (§ 34 Abs. 2), typisch sind Pfändung, Insolvenz oder ein wichtiger Grund.

Die Abfindung darf nicht aus gebundenem Vermögen gezahlt werden (§ 34 Abs. 3 mit § 30 Abs. 1). Mit dem Musterprotokoll lässt sich keine Einziehungsklausel vereinbaren, weil es keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen erlaubt.

Gesetzestext: § 34 GmbHG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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