Lexikon · §§ 5, 14, 15 GmbHG
Geschäftsanteil
Mitgliedschaft eines Gesellschafters an der GmbH, bezeichnet durch Nennbetrag und laufende Nummer.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Jeder Gesellschafter übernimmt bei der Gründung einen oder mehrere Geschäftsanteile, deren Nennbeträge auf volle Euro lauten (§ 5 Abs. 2 GmbHG). Der Anteil verkörpert Rechte wie Stimmrecht und Gewinnbezug und Pflichten wie die Einlage. Die Höhe der Einlage richtet sich nach dem Nennbetrag (§ 14).
Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich (§ 15 Abs. 1). Die Abtretung braucht einen notariellen Vertrag (§ 15 Abs. 3), die Satzung kann sie an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Mehrere Anteile eines Gesellschafters bleiben selbstständig.
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Stammkapital-Aufteilung: Geschäftsanteile, Stimmen, Mindesteinzahlung je Gesellschafter
Gesetzestext: §§ 5, 14, 15 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.