Lexikon · § 15 Abs. 5 GmbHG
Vinkulierung
Satzungsklausel, nach der Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter übertragen werden dürfen.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Ohne besondere Regelung kann jeder Gesellschafter seinen Anteil an beliebige Dritte verkaufen, nur der notarielle Vertrag ist Pflicht. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung aber an weitere Voraussetzungen knüpfen, insbesondere an die Genehmigung der Gesellschaft (§ 15 Abs. 5 GmbHG).
Vinkulierungen schützen davor, dass unerwünschte Personen Gesellschafter werden. Sie sind in Familien- und Gründer-GmbHs üblich, oft kombiniert mit Vorkaufsrechten. Im Musterprotokoll sind sie nicht möglich.
Gesetzestext: § 15 Abs. 5 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
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