Lexikon · § 5 Abs. 2 und 3 GmbHG
Nennbetrag
Betrag eines Geschäftsanteils in vollen Euro, aus dessen Summe sich das Stammkapital ergibt.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Jeder Geschäftsanteil hat einen Nennbetrag, der auf volle Euro lauten muss. Der kleinste mögliche Nennbetrag ist 1 €, verschieden hohe Nennbeträge sind erlaubt (§ 5 Abs. 2 und 3 GmbHG). Die Summe aller Nennbeträge muss genau dem Stammkapital entsprechen.
Der Nennbetrag bestimmt die Einlagepflicht und das Stimmrecht: Jeder Euro gewährt eine Stimme (§ 47 Abs. 2). Mit dem tatsächlichen Wert des Anteils hat er nichts zu tun; ein Anteil mit 1.000 € Nennbetrag kann ein Vielfaches wert sein.
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Stammkapital-Aufteilung: Geschäftsanteile, Stimmen, Mindesteinzahlung je Gesellschafter
Gesetzestext: § 5 Abs. 2 und 3 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.