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Lexikon · §§ 6, 35 GmbHG

Geschäftsführer

Gesetzlicher Vertreter der GmbH, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Jede GmbH braucht mindestens einen Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Das kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein; wer etwa wegen bestimmter Straftaten verurteilt ist oder einem Berufsverbot unterliegt, ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2). Gesellschafter können selbst Geschäftsführer werden.

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen (§ 35), bestellt wird er im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss. Sein Gehalt ist für die GmbH Betriebsausgabe, muss aber angemessen sein, sonst liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

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Gehalt oder Ausschüttung: Geschäftsführergehalt, Abgeltungsteuer, Teileinkünfteverfahren, Optimum

Gesetzestext: §§ 6, 35 GmbHG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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