Lexikon · §§ 46 bis 51 GmbHG
Gesellschafterversammlung
Oberstes Organ der GmbH, in dem die Gesellschafter Beschlüsse fassen.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Die Gesellschafter entscheiden unter anderem über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung, die Einforderung von Einlagen, die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer und Satzungsänderungen (§ 46 GmbHG). Beschlüsse fallen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, jeder Euro eines Anteils gewährt eine Stimme (§ 47).
Einberufen wird durch die Geschäftsführer mit eingeschriebenem Brief und mindestens einer Woche Frist (§ 51). Beschlüsse können auch schriftlich oder in Textform gefasst werden, wenn alle Gesellschafter einverstanden sind (§ 48 Abs. 2).
Gesetzestext: §§ 46 bis 51 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.