Lexikon · § 43 GmbHG, § 15b InsO
Geschäftsführerhaftung
Persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH und in bestimmten Fällen gegenüber Dritten.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Verletzen sie ihre Pflichten, haften sie der Gesellschaft für den Schaden. Besonders streng ist die Haftung für Zahlungen entgegen § 30 GmbHG, also aus dem gebundenen Vermögen (§ 43 Abs. 3).
Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen sie nur noch Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, sonst müssen sie sie erstatten (§ 15b InsO). Für nicht abgeführte Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung haften sie zusätzlich persönlich.
Gesetzestext: § 43 GmbHG, § 15b InsO auf gesetze-im-internet.de
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