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Lexikon · § 15a InsO

Insolvenzantragspflicht

Pflicht der Geschäftsführer, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig Insolvenz zu beantragen.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern den Eröffnungsantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Hat die GmbH keinen Geschäftsführer, trifft die Pflicht jeden Gesellschafter (§ 15a Abs. 3).

Wer den Antrag verschleppt, macht sich strafbar (§ 15a Abs. 4) und haftet für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO). Ein niedriges Stammkapital erhöht dieses Risiko, weil schon kleine Verluste zur Überschuldung führen können.

Gesetzestext: § 15a InsO auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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