Lexikon · §§ 97, 105, 107 GNotKG
Geschäftswert
Wert, nach dem der Notar seine Gebühren aus Tabelle B des GNotKG berechnet.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Bei der Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags ist der Geschäftswert das Stammkapital, mindestens 30.000 € und höchstens 10 Mio. € (§ 107 Abs. 1 GNotKG). Für die Handelsregisteranmeldung gilt ebenfalls das Stammkapital mit mindestens 30.000 € (§ 105 Abs. 1), höchstens 1 Mio. € (§ 106). Beim Musterprotokoll entfallen beide Mindestwerte (§ 105 Abs. 6).
Für Beschlüsse ohne bestimmten Geldwert, etwa die Bestellung eines Geschäftsführers, beträgt der Geschäftswert 1 % des Stammkapitals, mindestens 30.000 € (§ 108 Abs. 1 mit § 105 Abs. 4). Werte mehrerer Gegenstände in einer Urkunde werden addiert (§ 35).
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