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25.000 € Mindeststammkapital GmbH § 5 GmbHG 12.500 € Mindesteinzahlung § 7 Abs. 2 ab 1 € UG (haftungsbeschränkt) § 5a 15,825 % KSt mit Soli 2026

Lexikon · §§ 97, 105, 107 GNotKG

Geschäftswert

Wert, nach dem der Notar seine Gebühren aus Tabelle B des GNotKG berechnet.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Bei der Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags ist der Geschäftswert das Stammkapital, mindestens 30.000 € und höchstens 10 Mio. € (§ 107 Abs. 1 GNotKG). Für die Handelsregisteranmeldung gilt ebenfalls das Stammkapital mit mindestens 30.000 € (§ 105 Abs. 1), höchstens 1 Mio. € (§ 106). Beim Musterprotokoll entfallen beide Mindestwerte (§ 105 Abs. 6).

Für Beschlüsse ohne bestimmten Geldwert, etwa die Bestellung eines Geschäftsführers, beträgt der Geschäftswert 1 % des Stammkapitals, mindestens 30.000 € (§ 108 Abs. 1 mit § 105 Abs. 4). Werte mehrerer Gegenstände in einer Urkunde werden addiert (§ 35).

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