Lexikon · GNotKG
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz, das die Gebühren von Notaren und Gerichten verbindlich festlegt.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Das Gerichts- und Notarkostengesetz regelt, was Notare für Beurkundungen, Entwürfe, Beglaubigungen und Vollzugstätigkeiten berechnen. Die Gebühr ergibt sich aus dem Geschäftswert, der Tabelle B (§ 34) und dem Gebührensatz der jeweiligen Nummer im Kostenverzeichnis, etwa 2,0 für einen Gesellschaftsvertrag (KV 21100) oder 0,5 für den Entwurf einer Registeranmeldung (KV 24102).
Notare dürfen von diesen Gebühren nicht abweichen, Gebührenvereinbarungen sind unzulässig (§ 125 GNotKG). Auf die Gebühren kommen Auslagen wie die Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % Umsatzsteuer.
Passender Rechner
Gründungskosten-Rechner: Notar nach GNotKG, Handelsregister, Transparenzregister für GmbH und UG
Gesetzestext: GNotKG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.