Lexikon · § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG, § 39 InsO
Gesellschafterdarlehen
Darlehen, das ein Gesellschafter seiner GmbH gewährt, statt Eigenkapital einzuzahlen.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Gesellschafter können ihre GmbH flexibel mit Darlehen finanzieren. Die Rückzahlung ist vom Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG ausdrücklich ausgenommen (§ 30 Abs. 1 Satz 3). In der Insolvenz werden Gesellschafterdarlehen aber nachrangig behandelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), und Rückzahlungen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag sind anfechtbar (§ 135 InsO).
Für kleine Beteiligungen bis 10 % ohne Geschäftsführung und für Sanierungsbeiträge gelten Ausnahmen (§ 39 Abs. 4 und 5 InsO). Zinsen müssen fremdüblich sein, sonst drohen verdeckte Gewinnausschüttungen.
Gesetzestext: § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG, § 39 InsO auf gesetze-im-internet.de
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