Lexikon · § 5a Abs. 3 GmbHG
Gesetzliche Rücklage der UG
Pflichtrücklage der UG (haftungsbeschränkt) aus einem Viertel des Jahresüberschusses.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Eine UG muss in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden und jedes Jahr ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Die Rücklage darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags verwendet werden.
Die Pflicht endet, sobald das Stammkapital durch Kapitalerhöhung 25.000 € erreicht (§ 5a Abs. 5). Eine betragsmäßige Obergrenze gibt es nicht; die Rücklage wächst weiter, bis die Umwandlung beschlossen wird.
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UG-Rücklagen-Rechner: Wann die 25-%-Rücklage die 25.000 € für die GmbH erreicht
Gesetzestext: § 5a Abs. 3 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.