Lexikon · §§ 57c bis 57o GmbHG
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital ohne neue Einzahlung, typischer Weg von der UG zur GmbH.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Bei dieser Form der Erhöhung fließt kein Geld. Kapital- oder Gewinnrücklagen werden in Stammkapital umgebucht (§ 57c Abs. 1 GmbHG). Voraussetzung ist ein festgestellter Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr und ein Beschluss über die Ergebnisverwendung (§ 57c Abs. 2). Dem Erhöhungsbeschluss ist eine geprüfte Bilanz zugrunde zu legen, deren Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt (§ 57c Abs. 3, §§ 57e, 57f).
Die Rücklagen dürfen nicht durch Verluste aufgezehrt sein (§ 57d). Die neuen Anteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu (§ 57j). Für eine UG ist das der übliche Weg, ihre gesetzliche Rücklage in Stammkapital umzuwandeln.
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Gesetzestext: §§ 57c bis 57o GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.