Lexikon · § 10d EStG, § 5a Abs. 3 GmbHG
Verlustvortrag
Aus Vorjahren übernommener Verlust, der handelsrechtlich das Eigenkapital mindert und steuerlich mit späteren Gewinnen verrechnet wird.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
In der Bilanz steht ein Verlustvortrag als Minusposten im Eigenkapital. Bei der UG mindert er die Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Rücklage, weil ein Viertel nur aus dem um den Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschuss einzustellen ist (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Steuerlich werden Verluste vorgetragen und mit Gewinnen späterer Jahre verrechnet, bis 1 Mio. € in voller Höhe, darüber nur anteilig (Mindestbesteuerung, § 10d Abs. 2 EStG, für die GmbH über § 8 Abs. 1 KStG). Für die Gewerbesteuer gilt eine entsprechende Regel (§ 10a GewStG).
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UG-Rücklagen-Rechner: Wann die 25-%-Rücklage die 25.000 € für die GmbH erreicht
Gesetzestext: § 10d EStG, § 5a Abs. 3 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.