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25.000 € Mindeststammkapital GmbH § 5 GmbHG 12.500 € Mindesteinzahlung § 7 Abs. 2 ab 1 € UG (haftungsbeschränkt) § 5a 15,825 % KSt mit Soli 2026

Lexikon · §§ 161 ff. HGB

GmbH & Co. KG

Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

In der GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH oder UG die Rolle des Komplementärs, der unbeschränkt haftet, aber eben nur mit dem Vermögen der GmbH. Die Kommanditisten, oft dieselben Personen wie die GmbH-Gesellschafter, haften nur bis zu ihrer eingetragenen Haftsumme (§ 171 HGB). Geschäftsführer der KG sind die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Steuerlich ist die KG eine Personengesellschaft: Die Gewinne versteuern die Gesellschafter mit Einkommensteuer, bei der Gewerbesteuer gibt es den Freibetrag und die Anrechnung nach § 35 EStG. Die Kosten für Gründung und zwei Buchhaltungen sind höher als bei einer einfachen GmbH.

Gesetzestext: §§ 161 ff. HGB auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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