Lexikon · §§ 161 ff. HGB
GmbH & Co. KG
Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
In der GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH oder UG die Rolle des Komplementärs, der unbeschränkt haftet, aber eben nur mit dem Vermögen der GmbH. Die Kommanditisten, oft dieselben Personen wie die GmbH-Gesellschafter, haften nur bis zu ihrer eingetragenen Haftsumme (§ 171 HGB). Geschäftsführer der KG sind die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Steuerlich ist die KG eine Personengesellschaft: Die Gewinne versteuern die Gesellschafter mit Einkommensteuer, bei der Gewerbesteuer gibt es den Freibetrag und die Anrechnung nach § 35 EStG. Die Kosten für Gründung und zwei Buchhaltungen sind höher als bei einer einfachen GmbH.
Gesetzestext: §§ 161 ff. HGB auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.