Lexikon · § 26 Abs. 2 AktG analog, Musterprotokoll Nr. 5
Gründungsaufwand
Kosten der Gründung, die die GmbH selbst tragen darf, wenn der Gesellschaftsvertrag sie beziffert.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Notar, Registergericht und Beratung kosten Geld. Damit die GmbH diese Kosten übernehmen darf, muss der Gesellschaftsvertrag den Gründungsaufwand als Gesamtbetrag nennen; sonst tragen ihn die Gesellschafter. Das schützt das Stammkapital, denn ohne Offenlegung könnte es unbemerkt durch Gründungskosten aufgezehrt werden.
Das Musterprotokoll enthält eine feste Regel: Die Gesellschaft trägt die Gründungskosten bis zu 300 €, höchstens bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Bei einer UG mit 100 € Stammkapital trägt sie also höchstens 100 €.
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Gründungskosten-Rechner: Notar nach GNotKG, Handelsregister, Transparenzregister für GmbH und UG
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