Lexikon · § 19 Abs. 4 GmbHG
Verdeckte Sacheinlage
Bareinlage, die wirtschaftlich als Sacheinlage zu bewerten ist, weil die Gesellschaft mit dem Geld einen Gegenstand vom Gesellschafter kauft.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Zahlt ein Gesellschafter seine Einlage in bar und kauft die GmbH ihm absprachegemäß gleich danach etwa sein Fahrzeug ab, ist das wirtschaftlich eine Sacheinlage ohne die vorgeschriebene Festsetzung. Die Bareinlagepflicht bleibt bestehen, die Verträge sind aber wirksam (§ 19 Abs. 4 GmbHG).
Auf die fortbestehende Geldschuld wird der Wert des Gegenstands angerechnet, allerdings erst nach der Eintragung. Die Beweislast für den Wert trägt der Gesellschafter. Wer Gegenstände einbringen will, wählt deshalb besser von Anfang an eine offene Sachgründung.
Gesetzestext: § 19 Abs. 4 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.