Zum Inhalt springen
GmbH-Stammkapital.de
25.000 € Mindeststammkapital GmbH § 5 GmbHG 12.500 € Mindesteinzahlung § 7 Abs. 2 ab 1 € UG (haftungsbeschränkt) § 5a 15,825 % KSt mit Soli 2026

Lexikon · § 58 GmbHG

Kapitalherabsetzung

Verringerung des Stammkapitals, nur mit Gläubigerschutzverfahren und Sperrjahr.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Die ordentliche Kapitalherabsetzung verlangt einen satzungsändernden Beschluss, dessen Bekanntmachung mit Aufforderung an die Gläubiger, sich zu melden. Gläubiger, die widersprechen, sind zu befriedigen oder sicherzustellen. Angemeldet werden darf erst nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung (§ 58 Abs. 1 GmbHG).

Das Mindeststammkapital von 25.000 € darf dabei nicht unterschritten werden (§ 58 Abs. 2). Zum Ausgleich von Verlusten gibt es die vereinfachte Kapitalherabsetzung ohne Sperrjahr (§§ 58a bis 58f), meist kombiniert mit einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung.

Gesetzestext: § 58 GmbHG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Für Gründer von GmbH und UG · kostenlos anfragen

GmbH gründen: Steuerberatung und Gründungsservice anfragen

Satzung, Notartermin, Konto, Anmeldung beim Finanzamt: Mit einem Steuerberater oder Gründungsservice an deiner Seite gründest du ohne Umwege und mit der passenden Gestaltung.

  • Kanzleien und Services mit Gründungserfahrung
  • Regional oder digital
  • Kostenlos und unverbindlich

Kostenloser Vermittlungsservice. Für die Vermittlung erhalten wir gegebenenfalls eine Vergütung von unseren Partnern, für dich entstehen keine Kosten.

✉ Gründung anfragen