Lexikon · § 58 GmbHG
Kapitalherabsetzung
Verringerung des Stammkapitals, nur mit Gläubigerschutzverfahren und Sperrjahr.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Die ordentliche Kapitalherabsetzung verlangt einen satzungsändernden Beschluss, dessen Bekanntmachung mit Aufforderung an die Gläubiger, sich zu melden. Gläubiger, die widersprechen, sind zu befriedigen oder sicherzustellen. Angemeldet werden darf erst nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung (§ 58 Abs. 1 GmbHG).
Das Mindeststammkapital von 25.000 € darf dabei nicht unterschritten werden (§ 58 Abs. 2). Zum Ausgleich von Verlusten gibt es die vereinfachte Kapitalherabsetzung ohne Sperrjahr (§§ 58a bis 58f), meist kombiniert mit einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung.
Gesetzestext: § 58 GmbHG auf gesetze-im-internet.de
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