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Lexikon · §§ 26 bis 28 GmbHG

Nachschusspflicht

Satzungsregelung, nach der Gesellschafter über ihre Einlage hinaus weitere Zahlungen leisten müssen.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass die Gesellschafter auf Beschluss weitere Einzahlungen leisten müssen (§ 26 GmbHG). Die Nachschusspflicht kann unbeschränkt oder auf einen Betrag begrenzt sein. Bei unbeschränkter Pflicht kann sich ein Gesellschafter durch Preisgabe seines Anteils befreien (§ 27).

Nachschüsse erhöhen nicht das Stammkapital, sondern werden als Kapitalrücklage gebucht. Sie können zurückgezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlusts am Stammkapital benötigt werden (§ 30 Abs. 2). In der Praxis sind Nachschusspflichten selten.

Gesetzestext: §§ 26 bis 28 GmbHG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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