Lexikon · § 2 Abs. 3 GmbHG, §§ 16a ff. BeurkG
Online-Gründung
Gründung einer GmbH oder UG per Videokommunikation über das System der Bundesnotarkammer.
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft
Seit dem 1. August 2022 kann der Gesellschaftsvertrag einer GmbH auch per Videokommunikation beurkundet werden (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Die Beteiligten identifizieren sich mit der Online-Ausweisfunktion und unterschreiben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die das System der Bundesnotarkammer bereitstellt.
Die Notargebühren sind dieselben wie bei einer Präsenzbeurkundung. Zusätzlich fallen Pauschalen für das Videosystem an: 25 € für das Beurkundungsverfahren und 8 € für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur (KV 32016 GNotKG).
Passender Rechner
Gründungskosten-Rechner: Notar nach GNotKG, Handelsregister, Transparenzregister für GmbH und UG
Gesetzestext: § 2 Abs. 3 GmbHG, §§ 16a ff. BeurkG auf gesetze-im-internet.de
Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.