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25.000 € Mindeststammkapital GmbH § 5 GmbHG 12.500 € Mindesteinzahlung § 7 Abs. 2 ab 1 € UG (haftungsbeschränkt) § 5a 15,825 % KSt mit Soli 2026

Lexikon · § 2 Abs. 3 GmbHG, §§ 16a ff. BeurkG

Online-Gründung

Gründung einer GmbH oder UG per Videokommunikation über das System der Bundesnotarkammer.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion GmbH-Stammkapital.de · Definition gegen den Gesetzestext geprüft

Seit dem 1. August 2022 kann der Gesellschaftsvertrag einer GmbH auch per Videokommunikation beurkundet werden (§ 2 Abs. 3 GmbHG). Die Beteiligten identifizieren sich mit der Online-Ausweisfunktion und unterschreiben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die das System der Bundesnotarkammer bereitstellt.

Die Notargebühren sind dieselben wie bei einer Präsenzbeurkundung. Zusätzlich fallen Pauschalen für das Videosystem an: 25 € für das Beurkundungsverfahren und 8 € für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur (KV 32016 GNotKG).

Passender Rechner

Gründungskosten-Rechner: Notar nach GNotKG, Handelsregister, Transparenzregister für GmbH und UG

Gesetzestext: § 2 Abs. 3 GmbHG, §§ 16a ff. BeurkG auf gesetze-im-internet.de

Allgemeine Erläuterung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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